Satzung - Albrecht der Baer

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Satzung

Der Askanische Hausorden Albrecht der Bär®

„Fürchte Gott und befolge seine Befehle" – „Fear God and obey his Commands"

SATZUNG


Ergänzt und verkündet zu Ballenstedt am 06. Mai 2017



© 2015, Internationale Vereinigung der Träger des Askanischen Hausordens Albrecht der Bär®. Alle Rechte vorbehalten. Diese Publikation darf in keiner Form, weder auf elektronische noch auf mechanische noch auf andere bereits bekannte oder zukünftig entwickelte (erfundene) Weise und weder in Teilen noch im Ganzen nachgedruckt (neu aufgelegt) oder weiterverbreitet oder verwendet werden, eingeschlossen sind die Vervielfältigung und Aufzeichnung, Informationsspeicherung und Abrufsysteme.


INHALTSVERZEICHNIS

Artikel 1 Präambel    
Artikel 2 Ziele
Artikel 3 Vermögenswerte
Artikel 4 Dauer
Artikel 5 Organe
Artikel 6 Die Generalversammlung
Artikel 7 Der Vorstand
Artikel 8 Auslegung


Artikel 1: Präambel

1.1. Mit dem heutigen Tage wird unter Vorsitz S.H. Prinz Eduard von Anhalt, Chef des Hauses Anhalt-Askanien und zugleich Großmeister des Herzoglichen Hausordens Albrechts des Bären, dieser Orden erneuert und in Askanischer Hausorden Albrecht der Bär umbenannt.
Diese Erneuerung beinhaltet auch die zeitgemäße Anpassung der Ordenssatzung.

1.2. Die Internationale Vereinigung der Träger des Askanischen Hausordens Albrecht der Bär wird an diesem Tage durch den ausdrücklichen Willen des Chefs des Hauses Anhalt-Askanien und der Gründungsmitglieder der Vereinigung gebildet. Der Orden existiert künftig auf der Grundlage der vorliegenden Satzung nach deutschem Vereinsrecht.
1.3. Die Internationale Vereinigung hat ihren Hauptsitz in Dessau/Anhalt und ist berechtigt, Vertretungen im In- und Ausland zu gründen und zu unterhalten.
1.4. Mitglieder der Vereinigung sind die durch S.H. Prinz Eduard von Anhalt mit den Ordensgraden Großkreuz, Komtur, Dame-Komtur, Ritter und Dame des Askanischen Hausordens Albrecht der Bär sowie der mit diesem Orden angegliederten Verdienstmedaille beliehenen Damen und Herren. Sie verpflichten sich,
die Satzung anzuerkennen und deren Inhalte zu erfüllen.
1.5. Mitglieder, die gegen die Satzung verstoßen haben oder die Satzung nicht einhalten, werden nach Anhörung durch den Vorstand dem Vorsitzenden der Vereinigung und Großmeister des Ordens zum Ausschluss vorgeschlagen.
Mitglieder, die in drei aufeinander folgenden Jahren ihren Jahresbeitrag nicht entrichtet haben, werden auf Beschluss des Vorstandes aus der Vereinigung ausgeschlossen. Sie verlieren damit zugleich das Recht zum Tragen der Ordensinsignien.
In besonderen Fällen ist das Recht zum Ausschluss allein dem Vorsitzenden der Vereinigung und Großmeister des Ordens vorbehalten. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Ableben. Die Ordenskleinodien sind nicht übertragbar.
1.6. Der Ausschluss aus der Vereinigung und die Löschung aus der Mitgliederliste unterliegen ausschließlich der Zuständigkeit des Vorstandes unter Ausschluss des Rechtsweges, wie es vom Ordensmitglied mit der Aufnahme in den Orden anerkannt worden ist.


Artikel 2: Ziele

2.1. Ziele des Ordens und des gemeinnützigen Vereins sind:

a) der Einsatz für die Würdigung und den Erhalt des geschichtlichen und kulturellen Erbes des Hauses Anhalt-Askanien,
b) die Unterstützung des Oberhauptes des Hauses Anhalt-Askanien, das gleichzeitig der Großmeister des Ordens ist, und seiner Familie durch die Ordensgemeinschaft zur Erreichung der unter a) genannten Ziele,
c) die Teilnahme der Ordensmitglieder an gemeinnützigen und humanitären Ordens- und bzw./ oder Sponsoring-Veranstaltungen, die vom Vorstand angesetzt wurden und den unter a) genannten Zielen dienen,
d) Die Beitragszahlungen der Ordensmitglieder, ihre Spenden und das Geld aus anderwärtigen Spenden dienen ausschließlich den unter a) genannten Zielen und ausgewählten Projekten des Ordens.
2.2.  Alle Inhaber von Ehrenämtern und die Mitglieder des Vorstands erhalten keine Vergütungen; sie bekommen lediglich - nach vorheriger Absprache - die vereinsüblichen Kosten ersetzt.
2.3. Der Orden und sein gemeinnütziger Verein werden sich um Verbindungen zu anderen Vereinen oder Gruppen bemühen, die ähnliche Ziele verfolgen, um gemeinsame Projekte nach a) zu finanzieren bzw. zu organisieren.
2.4.  Um seine Ziele zu verwirklichen, darf der Verein die dazu notwendigen Maßnahmen einleiten. Neben finanzieller Unterstützung können auch fachliche und zeitliche Einsätze für den Orden bzw. Verein anstelle des Mitgliedsbeitrags akzeptiert werden.
2.5. Der Sitz des Ordens und des Vereins wurde vom Großmeister des Ordens bestimmt und kann nur auf Grund seiner Entscheidung gewechselt werden.

Artikel 3: Vermögenswerte

3.1.  Die Vermögenswerte des Ordens bzw. des Vereins setzen sich aus den Mitgliedsbeiträgen und Spendengeldern zusammen. Außerdem dürfen der Orden und der Verein projektgebundene Gelder, Spenden, finanzielle Geschenken und Gelder aus Vermächtnissen der Ordensmitglieder sowie von Dritten, Unternehmen und Privatpersonen entgegennehmen.
3.2. Der Schatzmeister des Vereins ist verantwortlich für die finanziellen Belange des Ordens und des Vereins.

Artikel 4: Dauer

4.1.  Die Existenz des Askanischen Hausordens Albrecht der Bär und die Möglichkeit des Großmeisters, Orden zu verleihen, ist an den Bestand des Hauses Anhalt-Askanien gebunden.
Der zum Orden gehörende Verein kann jederzeit auf einstimmigen Beschluss des Ordensvorstandes aufgelöst werden.

Artikel 5: Organe

5.1.  Die Organe des Verbandes sind:
a) die Generalversammlung der Mitglieder des Ordens und des Vereins
b) der Vorstand des Ordens und des Vereins

Artikel 6: Die Generalversammlung

6.1. Der Generalversammlung des Ordens und des Vereins gehören alle aktiven Mitglieder an, die ihren Jahresbeitrag termingerecht bis zum 1. März des Jahres entrichtet haben und in der Liste der Mitglieder auf der aktuellen Website des Ordens genannt sind. Ferner können Ehrenmitglieder, die keinen finanziellen Beitrag leisten, und Vertreter derjenigen fürstlichen Häuser - nach Vorankündigung ihrer Anwesenheit - teilnehmen, die wieder Ordensträger sind oder deren Vorfahren vor 1918 als Ordensträger im „Hof- u. Staatshandbuch“ des Herzogtums Anhalt genannt wurden.
6.2. Den Vorsitz bei der Generalversammlung haben:
 a)  der Großmeister
 b) der Kanzler des Ordens
 c) der Zeremonienmeister
 d) der Schatzmeister
 e) und möglicherweise weitere – vom Großmeister ernannte Mitglieder des Vorstandes
 f) ebenso die Mitglieder des Vorstandes des Vereins.
6.3. Die Generalversammlung ist das höchste Organ des Verbandes.
6.4. Die ordentliche Generalversammlung wird mindestens einmal alle drei Jahre im ersten Halbjahr von den Vorständen des Ordens und des Vereins festgesetzt und durch Zusendung der Einladung zur Teilnahme an alle Mitglieder - 30 Tage im Voraus und unter Angabe von Ort, Datum und Zeit der Versammlung - einberufen.
6.5. Eine außerordentliche Generalversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn eine solche vom Großmeister und den Mitgliedern des Vorstandes als nötig erachtet wird.
6.6. Eine außerordentliche Generalversammlung kann auch auf Antrag von 25 Prozent der Mitglieder des Ordens und des Vereins an den Vorstand einberufen werden.
6.7. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn eine fristgerechte Einladung an alle Mitglieder erfolgte und der Großmeister anwesend ist oder durch eine von ihm beauftragte Persönlichkeit vertreten wird.
6.8. Ein Mitglied kann nur mit einer schriftlichen Vollmacht ein anderes Mitglied vertreten und dessen Stimmrecht wahrnehmen.
6.9. Entscheidungen werden durch Handzeichen oder wenn der Vorstand oder die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies wünschen, durch geheime Wahl getroffen.
6.10.  Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Großmeisters des Ordens, der gleichzeitig Vorsitzender des Vereins ist.
6.11. Zu jeder Generalversammlung wird ein Protokoll angefertigt und vom Schriftführer erstellt, welches von allen Mitgliedern des Vorstandes des Ordens und des Vereins akzeptiert und zu unterzeichnen ist.
6.12. Unabhängig von den Ordensgraden der Mitglieder hat jedes Mitglied das Recht auf eine Wahlstimme.
6.13.  Den Vorsitz von Orden und Verein hat immer der Großmeister oder ein von ihm bestimmter Vertreter bzw. eine von ihm bestimmte Vertreterin inne. Die Generalversammlung wählt die übrigen Mitglieder des Vorstands des Vereins.
6.14. Die Generalversammlung stimmt auf Vorschlag des Vorstandes des Ordens über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen ab und bestätigt oder lehnt die Jahresabschlussrechnung des Schatzmeisters bzw. der zuständigen Prüfungsgesellschaft ab.
6.15.  Die Generalversammlung berät über alle ihr vom Vorstand vorgeschlagenen Themen und Förderprojekte.
6.16. Die Generalversammlung kann die Satzung des Vereins mit einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder – aber nicht gegen den Willen des Großmeisters – ändern.
6.17. Die Generalversammlung bestimmt im Falle einer Auflösung des Vereins über den Verbleib der vorhandenen finanziellen Mittel und darüber, welcher Betrag an welche Organisationen mit ähnlichen gemeinnützigen Zielen transferiert werden soll.
6.18. Erst nach der Regelung aller Verbindlichkeiten kann die Generalversammlung den Vorstand des Vereins entlasten, von seinen Aufgaben entbinden oder den Verein auflösen.
6.19. Die Generalversammlung kann nur Beschlüsse zu Themen fassen, welche auf der Agenda aufgeführt sind.

Artikel 7: Der Vorstand

7.1.  Der Vorstand des Ordens und des angegliederten Vereins setzt sich aus drei bis maximal sieben Mitgliedern zusammen:
a) dem Großmeister als Vorstand des angegliederten Vereins
b) dem vom Großmeister ernannten Ordenskanzler, der gleichzeitig Vize-Vorstand des angegliederten Vereins ist.
c) dem Zeremonienmeister und Schriftführer
d) dem Schatzmeister

7.2. Die Positionen des Großmeisters bzw. des Vorsitzenden des angegliederten Vereins - und die des Ordenskanzlers bzw. des Vizepräsidenten des Vereins – stehen nicht zur Wahl.
Der Orden Albrecht der Bär ist der Hausorden der anhaltisch-askanischen Dynastie, der durch den jeweiligen Chef bzw. die jeweilige Chefin des Hauses Anhalt-Askanien geleitet und im Sinne ihrer Vorfahren weitergeführt wird. Die gegenwärtigen und zukünftigen Strukturen des Ordens und des Vereins unterliegen den autokratischen Entscheidungen des Großmeisters. Die stimmberechtigten Mitglieder des angegliederten Vereins haben lediglich eine beratende Funktion..
7.3. Die weiteren Mitglieder des Vorstandes - z. Zt. der Zeremonienmeister und der Schatzmeister - bleiben drei Jahre in ihrer Funktion tätig und sind erneut wählbar.
7.4. Der Vorstand des Vereins hat die volle Befugnis, den Verein zu leiten.
7.5. Der Vorstand schlägt in der Generalversammlung die Höhe des Mitgliedsbeitrags vor.
7.6.
Der Vorstand kann neue Mitglieder vorschlagen und Ausschlüsse beantragen.
7.7. Weiterhin kann d
er Vorstand Verbesserungsvorschläge unterbreiten
7.8.
Der Vorstand kann förderwürdige Projekte nach 1.a) vorschlagen und sich an deren Realisierung beteiligen.
7.9. Die rechtliche Vertretung des Vereins obliegt dem Großmeister und Vereinsvorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder können den Großmeister dabei beraten.

Artikel 8: Auslegung

In jeglichem Sachverhalt ist die endgültige Entscheidung des Großmeisters und Vorsitzenden des Vereins verbindlich.

(Beschlossen auf Schloss Ballenstedt am 06. Mai 2017)

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